VEREINSSATZUNG

PUSHER e.V. - Vereinssatzung

1  Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Verein führt den Namen „Pusher“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Mannheim einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“

Sitz des Vereins ist Bühl.

 

2  Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Rollbrettsportes sowie die Förderung der Skateboardkultur. Damit sollen insbesondere den Belangen und Interessen von Jugendlichen eine organisierte Plattform angeboten werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung nachfolgender Aufgaben:

Förderung und Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport und besonders im Jugendsport und der Nachwuchsförderung. Ausrichtung und Förderung von Veranstaltungen wie z.B. Contests (Wettbewerbe) und Workshops (z.B. Nachwuchsförderung)

Interessenvertretung der Skateboarder gegenüber Dritten (Stadt, Gemeinde, Unternehmen, Öffentlichkeit, etc.)

Der Verein soll als ein kommunikatives und beratendes Bindeglied zwischen den Planern und Konstrukteuren von Skateparks und den aktiven Skateboardern fungieren

2.4 Zusammenbringen und Pflege der regionalen und überregionalen Skateboardszene durch gemeinsames Ausüben des Sportes

 

3  Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

3.3 Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

4  Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung / Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

5  Austritt der Mitglieder und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruch des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

6  Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Zutritt zu Mitgliederversammlungen.

 

7  Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am regelmäßigen Training, an Contests/Wettkämpfen und an sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

8  Beiträge

Sämtliche Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, wenn sie nicht durch besonderen Vorstandsbeschluss davon befreit sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitglieder haben laufende Beiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmmehrheit beschließt. Der Einzug der Beiträge wird von dem zuständigen Kassenwart rechtzeitig, mindestens aber 4 Wochen, vor Einzug bekannt gegeben. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Falls dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug an unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Jedes Mitglied hat für eine ordnungsgemäße Abbuchung Sorge zu tragen. Evtl. entstehende Rückgabegebühren oder sonstige Kosten sind vom Mitglied zu bezahlen. Barzahlungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der volle Jahresbeitrag ist unabhängig vom Eintrittsdatum zu entrichten. Bei Austritt erfolgt keine Beitragserstattung.

 

9  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 

10  Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart). Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

11  Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wiederwahl ist zulässig.

 

12  Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

13  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten. Zu ihrem Geschäftsbereich gehört die Erledigung insbesondere folgender Vereinsangelegenheiten:

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  • die Festlegung des Vereinsbeitrages
  • die Erledigung vorliegender Anträge
  • die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung
  • die endgültige Entscheidung über Beschwerden
  • die Entscheidung von Streitpunkten zwischen Organen des Vereins
  • die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

14  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins sowie dem Vorstand.

14.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

14.3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Gemeindeblatt Bühler Stadtnachrichten sowie in der Bühler Skatehalle.

 

15  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

15.2 Das Protokoll wird von einem Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

15.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

15.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

15.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

15.6 Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

15.7 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

16  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Beratung sind. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

17  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorsitzende einberufen, wenn die Einberufung durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verlangt wird. Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von einem namentlich angeführten Zehntel der Gesamtmitglieder beantragt wird. Dieser Antrag muss unter Angabe der Gründe dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

 

18  Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer können in Abwesenheit gewählt werden, wenn im Vorfeld eine Einverständniserklärung vorliegt.

 

19  Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen oder Wettkämpfen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Jedes Mitglied sollte im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung sein. Es wird eine Haftpflichtversicherung für den Verein und Vorstand abgeschlossen.

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufenthaltsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

20  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Solange jedoch 7 anwesende Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins sind, kann derselbe nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das „Jugendzentrum KOMM, Fridolin-Stiegler-Str. 9b in Bühl“, die es unmittelbar und ausschließlich für skateboardbezogene Zwecke zu verwenden hat.

 

21  Datenschutzverordnung

21.1 Die Verarbeitung der dem Vorstand bekannt gegebenen Daten (besonders Kontodaten) wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), erweitert durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig, wenn das BDSG und DSGVO sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.

21.2 Alle Daten die von Mitgliedern gespeichert sind (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum und Fotos) werden ausschließlich zum Zwecke des Vereins genutzt. Die Daten können auf Antrag jederzeit eingesehen und gelöscht werden.

21.3 Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft werden alle relevanten gespeicherten Daten nach Rücksprache gelöscht.

 

22  Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die das Vereinsregister oder Finanzamt fordert, können vom Vorstand beschlossen werden.

 

23  Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt laut Beschluss der Gründerversammlung vom 30.09.2020 sofort nach der amtlichen Eintragung in Kraft.

 

Bühl, den 30.09.2020